Gesetze und Einbaubestimmungen von Treppenliften
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Beispiel Deutschland: Einbaubestimmungen gemäss DIN 18065 Gebäudetreppen: Definitionen, Messregeln, Hauptmaß
Im öffentlichen Bereich und in Mehrfamilienhäusern kommt es beim Einbau eines Treppenliftes immer wieder zu Sicherheitsfragen. Insbesondere ist der Evakuierungsfall bei Brand oder höheren Naturereignissen relevant.
Die technische Regel der DIN 18065 ist wie folgt umzusetzen:
1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts
im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe
grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der
nachträgliche Einbau eines Treppenliftes ist zulässig,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
2.1 Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder
vergleichbare Nutzungen.
2.2 Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch
die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten
werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils
von höchsten 20 cm Breite und höchstens 50 cm
Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie oder
der Gehbereich nicht verändert wird. Ein Handlauf
muss zweckentsprechend genutzt werden können.
2.3 Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt,
muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große
Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer
begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen.
Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift
eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
2.4 Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition
befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt.
Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand
ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren
lassen.
2.5 Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition
muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben
dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe
von 60 cm verbleiben.
2.6 Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift
gesichert sein.
2.7 Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien
bestehen, soweit das technisch möglich ist.
Zur Klärung ob ein Treppenlift eingebaut werden darf,
empfehlen wir dringend eine empfohlen Treppenlift-Fachfirma anzusprechen.
Infotelefon 01 - 31 52 56 1
Wenn Sie mehr Informationen wünschen so können Sie uns eine Email schicken rechtsabteilung@treppenlift-verbund.at
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